Statuten

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen: Judoclub Wimpassing Sparkasse. Kurzbezeichnung: JC Wimpassing. Er hat seinen Sitz in 2632 Wimpassing, Bundesstraße 42. Die Tätigkeit des Vereins beruht auf demokratischer Basis. Hinsichtlich seiner fachlichen Richtung bezieht sich der JC Wimpassing auf die Richtlinien des Österreichischen Judoverbandes (ÖJV) sowie des Judolandesverbandes NÖ.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt: Die Pflege und Förderung von Judo und der waffenlosen Kunst in Form des Kampfsportes, der Selbstverteidigung und des Gesundheitssportes. Der Zweck soll erreicht werden durch:

  1. Einheitliche Festlegung aller erforderlichen Richtlinien oder Bestimmungen im Sinne der Bestimmungen des ÖJV.
  2. Heranbildung und Bestellung aller erforderlichen Vereinsfunktionäre, sowie Beschaffung von Lehrmitteln.
  3. Abhaltung von Veranstaltungen sportlicher sowie geselliger Art nationaler als auch internationaler Natur.
  4. Teilnahme an Veranstaltungen.
  5. Veröffentlichungen in Presse, Rundfunk, Fernsehen und Film.
  6. Behandlung aller Judo und die waffenlose Kunst betreffenden Fragen, sofern sie den Verein betreffen.
  7. Beaufsichtigung und Förderung der Mitglieder.
  8. Abstellung von Umständen oder Einflüssen, die dem Zweck des Vereines abträglich sein könnten.
  9. Pflege und Förderung des Kinder- und Jugendsportes, sowie gesellige Zusammenkünfte und Verbindungen mit Vereinen gleicher Tendenz.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Die erforderlichen finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:

1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
2. Erträgnisse aus Veranstaltungen
3. Zuwendungen von anderen Institutionen
4. Spenden, Geschenke oder Vermächtnisse

§ 4 Aufgaben des Vereins

Information aller Mitglieder über Neuigkeiten in der Sportart Judo und Veranstaltungen. Erheben von persönlichen Daten der Mitglieder, die für den Sportverkehr notwendig sind. Weitergabe der persönlichen Daten von Mitgliedern an den Österreichischen Judoverband, die Europäische Judo Union und die Internationale Judo Föderation sowie Fach- und Dachverbände, wenn dies für die betroffene Person im Rahmen der Sportausübung erforderlich ist. Ausübung, Weitergabe, Lehre und Pflege der Sportart Judo.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des JC Wimpassing gliedern sich in:

1. Ordentliche Mitglieder: Ordentliche Mitglieder sind jene, die den vollen Mitgliedsbeitrag bezahlen und an den Rechten und Pflichten des JC Wimpassing teilhaben wollen. Solche Mitglieder können Kinder, Jugendliche und Erwachsene sein. Kinder und Jugendliche jedoch nur mit der schriftlichen Einwilligung des Erziehungsberechtigten.

2. Unterstützende Mitglieder: Unterstützende Mitglieder sind jene, die den Verein durch einen gesonderten Mitgliedsbeitrag unterstützen.

3. Ehrenmitglieder: Personen, die sich um den JC Wimpassing und seine Zwecke in besonderem Maße verdient gemacht haben, können über Antrag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben keinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Jede Person, die es sich zur Aufgabe setzt, Judo und die waffenlose Kunst gemäß den Richtlinien des ÖJV zu pflegen und dafür in seriöser Art und Weise wirbt und sich bemüht, kann Mitglied des JC Wimpassing werden.

2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum JC Wimpassing erlischt durch:

1. Freiwilliger Austritt: der freiwillige Austritt hat schriftlich zu erfolgen. Nichtbezahlen des Mitgliedsbeitrages gilt nicht als freiwilliger Austritt.
2. Ausschluss durch den Vereinsvorstand. Der Ausschluss kann beschlossen werden:
a) wegen groben Verstoßes gegen die Satzungen und Anordnungen des Vereinsvorstands.
b) Wegen unehrenhaften und anstößigen Benehmens innerhalb und außerhalb des Vereins.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsvorstand in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mit einfacher Mehrheit. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht es frei, binnen einem Monat nach Zustellung des Ausschlussbescheides schriftlich gegen den Beschluss die Berufung an die nächste Jahreshauptversammlung anzumelden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied eine schriftliche Austrittserklärung beizulegen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch des Mitgliedes an den Verein. Der Verein kann es sich jedoch vorbehalten, noch ausstehende Bindungen hereinzutreiben.

§ 8 Ausweis der Mitgliedschaft

Als Ausweis der Mitgliedschaft dient eine vom ÖJV ausgestellte Judocard, die jährlich erneuert wird.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes eintretende Mitglied verpflichtet sich durch den Beitritt zur Beachtung der Satzungen, zur Befolgung der Anordnungen des Vereinsvorstandes und der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung, sowie zur Erlegung des Mitgliedsbeitrages im Vorhinein. Vom Tage seiner Aufnahme in den Verein an, hat das Mitglied das Recht, an den Übungen und Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, in den Vereinsvorstand gewählt zu werden, sowie ab dem 18. Lebensjahr das Stimmrecht in allen Versammlungen des Vereines, zu denen es geladen ist, auszuüben.

Außerdem hat das Mitglied das Recht, das Vereinsabzeichen zu tragen. Es verpflichtet sich jedoch, dieses Recht nur solange auszuüben, als es Mitglied des Vereines ist und im Falle des freiwilligen Austritts, bzw. Ausschlusses, auf das Tragen des Vereinsabzeichens zu verzichten.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für das jeweilige Kalenderjahr wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen herabzusetzen.

§ 11 Organe des Vereines

Organe des JC Wimpassing sind:

1. die General-/Jahreshauptversammlung
2. der Vereinsvorstand
3. die Rechnungsprüfer
4. das Schiedsgericht

§ 12 Generalversammlung, Jahreshauptversammlung

Die ordentliche Jahreshauptversammlung (Vereinshauptversammlung) findet alljährlich in den ersten vier Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt. Die Hauptversammlung entscheidet über:

1. den Bericht des Vereinsvorstandes
2. den Bericht der Rechnungsprüfer
3. etwaige Kooptierungen
4. etwaige Anträge
5. die Entlastung des Vereinsvorstandes
6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
7. Allfälliges

Die ordentliche Generalversammlung (Vereinshauptversammlung) findet alle vier Jahre in den ersten vier Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt und ersetzt in diesem Jahr die Jahreshauptversammlung. Die Generalversammlung entscheidet über:

1. den Bericht des Vereinsvorstandes
2. den Bericht der Rechnungsprüfer
3. etwaige Anträge
4. die Neuwahl des Vereinsvorstandes
5. die Neuwahl der Kontrolle
6. die Entlastung des Vereinsvorstandes
7. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
8. Allfälliges

Die Einberufung der General-/Jahreshauptversammlung hat wenigstens 14 Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Die General-/Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der General-/Jahreshauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Einberufung der General-/Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge für die General-/Jahreshauptversammlung zu stellen. Solche Anträge müssen jedoch bis spätestens 1 Woche vor Abhaltung der Hauptversammlung schriftlich beim Obmann eingebracht werden.

Der Vereinsvorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn dies ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, oder die Rechnungsprüfer verlangen. Die außerordentliche Hauptversammlung hat binnen vier Wochen stattzufinden. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen.

§ 13 Der Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus:

1. Obmann/Obfrau
2. KassierIn
3. SchriftführerIn
4. Deren Stellvertretern
5. Den Ausschussmitgliedern

Der Vereinsvorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Die Funktionsperiode dauert auf jeden Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Der Vorstand ist berechtigt, notwendige Kooptierungen vorzunehmen. Der Obmann/die Obfrau, in dessen/deren Verhinderung der/die StellvertreterIn, vertritt den Verein nach außen und nach innen, überwacht die ganze Vereinsgebarung, führt in den Sitzungen und den Hauptversammlungen den Vorsitz und hat alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke mit dem/der SchriftführerIn zu unterfertigen.

Obmann/Obfrau darf nur ein Judoka des JC Wimpassing sein, der/die mindestens TrägerIn des 1. Dan ist. Scheiden der Obmann/die Obfrau und dessen/deren Stellvertreter aus dem Vereinsvorstand aus, so betraut dieser/diese ein Mitglied aus seiner Mitte bis zur nächsten Hauptversammlung mit der Leitung des Vereines.
Der Vereinsvorstand ist der Hauptversammlung für seine Geschäftsgebarung verantwortlich. Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst und entscheidet in allen der Hauptversammlung nicht vorbehaltenen Angelegenheiten.

Der Vereinsvorstand ist berechtigt, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn dies ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder die Rechnungsprüfer verlangen.

Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet:

1. über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern zu entscheiden,
2. für geregelten Sportbetrieb Sorge zu tragen,
3. Ausflüge, gesellige Zusammenkünfte, Vorträge, Kurse, Vereinsfeste und Wettkämpfe zu veranstalten,
4. im Namen des Vereins Verträge abzuschließen oder aufzuheben,
5. das Vereinsvermögen zu verwalten,
6. die notwendigen Personen zu bestellen,
7. die Vereinshauptversammlung einzuberufen und dieser über seine Tätigkeit zu berichten,
8. Obsorge für den Vollzug der von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse.

Der Vereinsvorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Er ist berechtigt, vertrauliche Sitzungen abzuhalten. Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 14 Aufgaben des Vorstands

Der Obmann/die Obfrau vertritt den JC Wimpassing in allen Belangen nach außen und innen. Er führt den Vorsitz im Vorstand und in der Hauptversammlung. Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden und dgl., zeichnet er gemeinsam mit dem/der SchriftführerIn, in Geldangelegenheiten mit dem/der KassierIn. Im Falle der Verhinderung, treten an die Stelle des Obmannes/Obfrau, SchriftführerIn und KassierIn, deren Stellvertreter.

Bei dringenden Angelegenheiten ist der Obmann/die Obfrau allein berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand bzw. die Hauptversammlung, unter eigener Verantwortung eine Anordnung zu treffen.

Dem Kassier/der Kassierin obliegt die gesamte Finanzgebarung des Vereines, die Führung der erforderlichen Kassabücher, sowie die Sammlung aller Belege.
Der Schriftführer/die Schriftführerin, hat den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen, ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Vorstandssitzungen und der Hauptversammlung.

§ 15 Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie haben die Vereinsgebarung mindestens zweimal im Jahr eingehend zu prüfen und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer haben das Recht, den Sitzungen mit beratender Stimme beizuwohnen. Sie haben die Pflicht, die Gebarung sowie die Kassa zu überprüfen und über ihren Befund in geeigneter Weise zu berichten.

§ 16 Schiedsgericht

Bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht, das aus 5 Personen, keine dem Vorstand außenstehenden, besteht. Dieses wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand zwei Vereinsangehörige als Schiedsrichter namhaft macht. Diese vier wählen mit Mehrheit eine(n) Vorsitzende(n). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen. Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen vereinsintern endgültig nicht nur mit Stimmenmehrheit, sondern auch die Vereinsentscheidung miteinbeziehend. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das Schiedsgericht kann nur über Angelegenheiten entscheiden, die nicht durch Satzungen oder Beschlüsse des Vereinsvorstandes geregelt sind.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an die Nachfolger, der Marktgemeinde Wimpassing, welche das Vereinsvermögen für soziale Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden hat. Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

§ 18 Auslegung der Statuten

In allen nicht in den Statuten vorgesehenen Fällen entscheidet der Vorstand im Sinne der Satzungen.

§ 19 Anti-Doping

Alle Mitglieder (Sportler, Trainer, Vorstand) des JC Wimpassing verpflichten sich, die Bestimmungen das aktuellen, gültigen Anti-Doping-Bundesgesetzes, die Anti-Doping Rules der IJF, den Welt-Anti-Doping Code der WADA (World Anti Doping Agency) und die Bestimmungen des ÖOC/IOC, in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen. Verstöße werden nach deren Richtlinien geahndet.

Über die Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen aufgrund von Verstößen gegen Anti-Doping Regelungen, entscheidet im Auftrag des ÖJV die gemäß § 4a ADBG 2007 eingerichtete Österreichische Anti-Doping Rechtskommission, unter Zugrundelegung der geltenden Anti-Doping Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes im Sinne der §§ 15 und 15a ADBG 2007. Die Entscheidungen der Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission können bei der unabhängigen Schiedskommission (§ 4b ADBG 2007) angefochten werden, wobei die gemäß § 17 ADBG 2007 zur Anwendung kommen. SportlerInnen und Betreuungspersonen sind verpflichtet, die Befugnisse zur Anordnung und Durchführung der Dopingkontrollen gemäß §§ 9 bis 14 ADBG 2007 anzuerkennen. Damit sind auch die Trainingskontrollen umfasst.

SportlerInnen und Betreuungspersonen sind weiters verpflichtet, den Aufforderungen der Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und Unabhängigen Schiedskommission Folge zu leisten und am Anti-Doping Verfahren ordnungsgemäß mitzuwirken. Die unbegründete Nichtbefolgung oder verweigerte Mitwirkung wird nach dem Disziplinarstatut des ÖJV geahndet.

§ 20 Bekenntnis zur Integrität im Sport

Spielmanipulation und Wettbetrug sind in der globalisierten Welt von heute eine ernstzunehmende Bedrohung für die Integrität und die Glaubwürdigkeit des Sports geworden. Der JC Wimpassing und dessen Mitglieder bekennen sich zu den sozialen, ethischen und kulturellen Werten des Sports. Der JC Wimpassing und dessen Mitglieder richten ihr Handeln und Auftreten nach den Grundsätzen des Sportgeists, der Glaubwürdigkeit, des Bewusstseins, der Verantwortung und der Prävention aus und fordern die genannten Grundwerte der Integrität im Sport im Sinne des Vereinszwecks, auch von Vereinsangehörigen als Verhaltensmaxime ein.

Die Jahreshauptversammlung des JC Wimpassing Sparkasse hat am 7.3.2018 diese Statuten beschlossen und sie treten damit ab 8.3.2018 in Kraft.

Wimpassing, 7.3.2018, Obmann Erwin Häring (eh) und Schriftführerin Margit Häring (eh)

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